498 (BGB) Kreditkündigung durch die Bank: Gut zu wissen


Eine Kreditkündigung des Darlehens hat für Eigentümer weitreichende Konsequenzen. Wenn eine Kündigung infolge unbezahlter Raten droht, sollten Kunden das Gespräch mit der Bank suchen. Wir stehen Ihnen zur Verfügung, damit die Aussprache mit der Bank auf eine einvernehmliche Einigung fokussiert bleibt.

Darum geht’s

  • Das vom Gesetzgeber vorgesehene Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung

Mit uns finden Diskussionen auf sachlicher Ebene statt. Wir können dabei helfen, eine Lösung ohne Zwangsversteigerung zu finden.

Die Corona-Krise (COVID19) hat neben zahlreichen Firmen auch Millionen Verbraucher in Bedrängnis gebracht. Aufgrund von Kurzarbeit müssen viele Haushalte mit einem deutlich geringeren Einkommen ihre Ausgaben meistern.

Coronabedingte staatliche Hilfsmaßnahmen sind teilweise ausgelaufen und gleichzeitig laufen Rechnungen auf und die Kreditraten unerbittlich weiter. Viele Kreditnehmer befürchten, dass sie in Zukunft ihre Raten für das Darlehen nicht mehr bezahlen können. Sorgen um eine Kreditkündigung seitens der Banken sind nicht unbegründet. Wer seiner Ratenzahlung nicht mehr nachkommen kann, sollte unverzüglich mit dem Kreditgeber nach einer Lösung suchen.

Denn sobald Banken die entsprechenden Voraussetzung für eine Kreditkündigung sehen, dauert es meist nicht lang, bis das Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt. Wichtig: Nehmen Sie das vom Gesetzgeber vorgesehene Gesprächsangebot der Bank an.

Wenn ein Kreditnehmer mit zwei Raten und zehn Prozent der Darlehenssumme in Verzug ist, darf die Bank ein Darlehen gemäß Paragraph 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kündigen. Sofern die Laufzeit mehr als drei Jahre beträgt, reichen dafür bereits fünf Prozent aus. Für eine Kreditkündigung sieht der Gesetzgeber, neben einer schriftliche Mahnung mit einer Frist zum Begleichen der unbezahlten Raten von 14 Tagen, auch ein Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung vor.

Das Gesetz § 498 (BGB) Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen enthält folgende Aussagen

§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

(1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.    der Darlehensnehmer

a)    mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,

b)    bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und

2.    der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

2Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

Quelle: dejure.org

Wir liefern belastbare Zahlen und Argumente für Ihr Gespräch mit der Bank!

Ihre Bank wird in dem Gespräch in erster Linie wissen wollen, welche Lösungsvorschläge Sie kurz oder langfristig anbieten können und wie eine Zwangsversteigerung vermieden werden kann. Als erfahrene Experten arbeiten wir dazu ein tragbares Konzept aus, welches individuell auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist und alle Faktoren berücksichtigt.

Wir wissen, auf welche Bereiche Banken besonderen Augenmerk legen und liefern die passenden Argumente. Die Entscheidung der Bank über das weitere Vorgehen hängt von verschiedenen Gesichtspunkten ab. Mit unseren Erste-Hilfe-Maßnahmen und einem großen Erfahrungsschatz für unvorhergesehene Situationen werden Gespräche mit der Bank bei finanziellen Schwierigkeiten sachlich und objektiv angegangen.

Sichern Sie sich diesen Vorteil und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen!

Weitere Informationen:

» Droht bereits der ZV-Termin?
» So helfen wir
» Unsere Leistungen
» 24h ZV-Sofort-Check


Kontaktieren Sie uns noch heute ☎ 089 / 125013800

Rufen Sie uns jetzt an oder senden Sie uns Ihre Anfrage online!
Die Datenschutzerklärung finden Sie hier!